Geschädigt?
Kontaktieren Sie uns:
Per Telefon: 089/216 333-0
Per Fax: 089/21 63 33 - 31
Per eMail: info(at)ra-lachmair.de
Per Online-Formular
Erstberatung:
Erstberatung für Geschädigte
Suchen
Weitere Angebote
Kick-Back – auch über Provisionen hat der Vermittler aufzuklären
München, 27.08.2009; Eigentlich sollte es ja eine Selbstverständlichkeit sein: Die Bank sollte ihre Kunden darüber aufklären, wenn sie Zahlungen von der Gesellschaft bekommt, deren Anlageprodukt ihr Berater gerade in den höchsten Tönen anpreist, immerhin könnten Provisionen ja – unterstellt – ein Anreiz sein, genau diese Anlage zu empfehlen und nicht das ebenso gute Konkurrenzprodukt bei dem der Vermittler keine „Belohnung“ kassiert.
Genau so sieht es auch der Bundesgerichtshof (BGH), der in der Entscheidung XI ZR 510/07 urteilte, dass die vermittelnde Bank den Kunden über selbst gezogene Provisionen – egal in welcher Höhe – aufzuklären hat damit der Kunde den möglicherweise vorliegenden Interessenkonflikt der Bank erkennen und diesen in seine Entscheidung für oder gegen die Anlage einfließen lassen kann. Der BGH bekräftigt damit seine bereits 2006 (XI ZR 56/05) getroffene Aussage, dass eine Aufklärung über den Interessenkonflikt dem Kunden geschuldet ist.
In der Folge heißt dies, dass sich Banken, die über gezogene Provisionen nicht korrekt aufgeklärt haben, den Anlegern entstandene Schäden zu ersetzen haben. Dies kann so weit gehen, dass der Anleger gegen Übertragung des Investments sein investiertes Kapital von der Bank zurück erhält. -Ein guter Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Anlegeransprüchen.
