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Vertriebshaftung

Die Vertriebe stehen zwischen Produkt und Verbraucher. Ohne sie könnten weder seriöse noch unseriöse Produkte vertrieben werden. Vielfach treten die Vermittler als vermeintliche Experten auf, verfügen aber häufig nicht über mehr Wissen als der Durchschnittsbürger. Schulungen erfahren sie nicht selten ausschließlich im möglichst effektiven Verkauf, während die Eigenarten der vermittelten Finanzprodukte vielfach untergehen oder verzerrt dargestellt werden. Stattdessen erhalten die angehenden Verkäufer nicht selten ein "gefährliches Halbwissen". Gefährlich für die Kunden, versteht sich.

Mit Hilfe standardisierter in Seminaren vermittelter Verkaufsgespräche wird gezielt das Ausräumen etwaiger Einwände trainiert. Zögerlich setzt sich bei den Gerichten die Erkenntnis durch, dass ohne die häufig skrupellosen und mit irrwitzigen Provisionen geköderten Vertriebler viele nachteilige Geschäfte nicht zustande kommen würden. Dies geht einher mit der Verpflichtung, umfassend über die Risiken einer Kapitalanlage aufzuklären. Hier hat der BGH jüngst die Anforderungen nochmals verschärft. Die Vermittler müssen Plausibilitätslücken in den Prospekten offen legen und, wo dies möglich ist, Details abklären. Zudem können sie sich nicht mehr auf pauschale Haftungsbegrenzungen in Prospekten berufen. Erstmals hat jetzt auch das OLG Celle die gezielte Vermittlung von finanzierten Fondsbeteiligungen gebrandmarkt.

Was noch etwas fehlt, ist die Umsetzung dieser Rechtsprechung in den unteren Instanzen. Hier wird man wohl noch einiges an Bewusstsein wecken müssen, insbesondere was das enorme Schädigungspotential und die durch Leistungen keinesfalls mehr zu rechtfertigenden Vergütungen bei der unseriösen Anlagevermittlung betrifft. Wenn Sie Fragen und Anregungen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne über unserer Emailadresse info(at)ra-lachmair.de an uns.

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